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Zum Arbeitsrecht
Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte jüngerer Arbeitnehmer
Im Streit um Kündigungsfristen in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von jungen Arbeitnehmern gestärkt.
Das Gericht verwarf die bisher geltende Regelung, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden. Dies verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Als Konsequenz muss Deutschland das Gesetz ändern. Deutsche Gerichte sollen ab sofort die Regelung nicht mehr anwenden.
Die bisherige Regelung stammt noch aus dem Jahr 1926. Demnach verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zunächst beträgt die Frist 4 Wochen, nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich auf 7 Monate. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag des Arbeitnehmers werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.
Doch das ist laut EuGH-Urteil nicht zulässig.
Geklagt hatte eine Frau, die mit 18 Jahren bei einem Essener Unternehmen angefangen hatte. 10 Jahre später wurde sie jedoch entlassen. Wie im Gesetz vorgesehen, berechnete der Arbeitgeber die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren (seit dem 25. Geburtstag), obwohl die Arbeitnehmerin seit 10 Jahren bei ihm beschäftigt war. Die Frist betrug daher nur einen Monat. Bei 10 Jahren hätte sie Anspruch auf 4 Monate Kündigungsfrist gehabt.
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Zum Arbeitsrecht
Weihnachtsgeld – freiwillige Leistung oder Pflicht?
Jahr für Jahr stellt sich kurz vor Weihnachten für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Frage: Wird in diesem Jahr ein Weihnachtsgeld gezahlt oder nicht? Während Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in einem Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag klar geregelt ist, dem Weihnachtsfest gelassen entgegen sehen können, entsteht dann häufig Streit, wenn das Weihnachtsgeld mit einem sogenannten "Freiwilligkeitsvorbehalt" durch den Arbeitgeber versehen ist.
In einer neueren Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 606/07) nun grundsätzlich mit der Frage von Freiwilligkeitsvorbehalten bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auseinandergesetzt und einige Streitfragen dazu geklärt. Hierbei hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte jährliche Sonderzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten kann, ob und in welcher Höhe er k&uumL;nftig diese Sonderzahlung gewährt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines derartigen Freiwilligenvorbehalts ist allerdings, dass der Arbeitsvertrag eindeutig regelt, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers "ohne jeden Rechtsanspruch" handelt, während hingegen weit verbreitete Formulierungen wie "eine freiwillige, stets widerrufliche Leistung" im Arbeitsvertrag gerade nicht genug eindeutig sind, sodass der Arbeitgeber die freiwillige Leistung auch nicht widerrufen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich festgestellt, dass dieser Freiwilligkeitsvorbehalt sowohl im Arbeitsvertrag selbst, aber auch aus Anlass der einzelnen Sonderzahlungen erklärt werden kann, wenn der Arbeitsvertrag dazu keine Regelungen enthält.
Besteht jedoch ein wirksamer "Freiwilligkeitsvorbehalt" ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, zu Beginn des Leistungszeitraums, etwa jährlich am 01. Dezember, anzukündigen, ob dieses Mal ein Sonderzahlung gewährt wird, da ein Anspruch des Arbeitnehmers auf dessen Zahlung von vornherein nicht besteht.
Ist der Widerrufsvorbehalt dagegen nicht eindeutig oder widersprüchlich, geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr davon aus, dass ein unwirksamer Widerrufsvorbehalt ersatzlos wegfällt und auch nicht in einen Widerrufsvorbehalt "umzudeuten" ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet ist.
Auch aus einer sogenannten "betrieblichen Übung" kann sich der Arbeitgeber nicht einfach durch "einseitige, einfache Erklärung" befreien, sondern nur durch rechtliche zulässige Kündigung oder ablösende Betriebsvereinbarung. In Zweifelsf%aznkMllen sollte daher entsprechender Rechtsrat bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt eingeholt werden.
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Zum Arbeitsrecht
Umfang der Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB und Rechtsfolgen der Verletzung
Nach § 613 a BGB Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über die Verpflichtungen gemäß § 613 a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.
Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich "Field Service" beschäftigt. Die "Field Service" ist zuständig für die Wartung von Kundengeräten und sonstigen Wartungsleistungen, welche im Wesentlichen auf der Grundlage von Wartungsverträgen erbracht werden. Mit Schreiben vom 02.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Geschäftsbereich "Field Service" ab dem 01.01.2004 auf die e. GmbH übergehen werde. Der Kläger arbeitete ab diesem Zeitpunkt bei der e. GmbH. Spätestens ab Sommer 2004 suchte die Beklagte einen anderen Servicepartner. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 26.10.2004 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Am 05.11.2004 stellte die e. GmbH Insolvenzantrag.
Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31.12.2003 hinaus geltend. Er ist der Ansicht, sein Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt, da er nicht ordnungsgemäß über die schlechte wirtschaftliche Lage der e. GmbH unterrichtet worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei verspätet.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die Haftung der Veräußerin und der Erwerberin nach § 613 a Abs. 2 BGB informierte. Es war deshalb nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch des Klägers war daher wirksam.
BAG, Urteil vom 14.12.2006 8 AZR 763/05
Hinweis:
Die Entscheidung verdient aus deswegen Beachtung, weil viele der Informationsschreiben nach § 613 a BGB den Voraussetzungen nicht genügen und die Mitarbeiter daher gut beraten sind, im Falle einer Kündigung beim Übernehmer zu prüfen, ob sie dann nicht noch dem ursprünglichen Betriebsübergang widersprechen können. Die Möglichkeit der Verwirkung wird nur in Ausnahmefällen durchgreifen.
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Zum Arbeitsrecht
Abmahnung muss fehlerfrei sein!
Eine Abmahnung in der Personalakte muss vollkommen fehlerfrei sein. Ist von mehreren Vorwürfen auch nur einer nicht zutreffend, muss die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 10 SA 197/05).
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Angestellter für ein Betriebsräteseminar angemeldet, dieses aber nicht besucht und sich auch nicht rechtzeitig abgemeldet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, in der auch auf den entstandenen Schaden wegen der verfallenen Seminargebühr verwiesen wurde. Die Gebühr hatte der Veranstalter jedoch zurückerstattet. Damit enthalte die Abmahnung eine "unrichtige Tatsachenbehauptung", und die gesamte Abmahnung müsse aus der Personalakte entfernt werden, entschieden die Richter.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, empfiehlt es sich die Abmahnung genauestens unter die Lupe nehmen. Sollte sich auch nur ein Vorwurf in der Abmahnung als falsch d.h. fehlerhaft erweisen, ist die gesamte Abmahnung unrichtig, ungeachtet der weiteren Vorwürfe.
Eine spätere verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung ist dann in der Regel unwirksam und ausgeschlossen.
In diesen und ähnlich gelagerten Fällen sollte daher qualifizierter Rat durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden.
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Zum Arbeitsrecht
Zahlungsverzug des Arbeitgebers
In der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt es leider nicht selten vor, dass der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Zahlungsverzug gerät.
Von Verzug spricht man, wenn die vertragliche Vergütung fällig ist, aber nicht beglichen wird. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag oder aus den jeweils auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen. Sind hier keine speziellen Vereinbarungen getroffen, ist auf § 614 BGB zurückzugreifen. Zumeist werden die Vergütungen Mitte oder Ende des jeweiligen Monats fällig.
Der Arbeitnehmer sollte jedoch immer mögliche Verfallsfristen im Auge behalten. Diese müssen nicht zwingend im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt sein, sondern können sich auch aus dem Tarifvertrag ergeben. Hierbei ist es jedoch teilweise sehr kompliziert, den aktuellen Tarifvertrag herauszufinden.
Werden diese Fristen durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt, so besteht die Gefahr, dass berechtigte Lohnansprüche verfallen. Manchmal ist es auch erforderlich, dass die Lohnansprüche innerhalb einer Frist gerichtlich beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden müssen. Generell ist bei allen Ansprüchen der Arbeitnehmer aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Überstundenvergütung, Auslösungen) unbedingt auf Verfallsfristen zu achten.
Werden die fälligen Lohnansprüche durch den Arbeitgeber nicht erfüllt, so kann der Arbeitnehmer aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts seine Arbeitsleistung verweigern. Trotzdem steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung seines normalen Lohns zu. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nicht nur um geringfügige Lohnrückstände handelt und die Zahlungsverzögerung länger andauert. In einem solchen Fall ist jedoch Vorsicht geboten. Bevor der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, sollte er unbedingt fachkundigen Rat einholen, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, bei unberechtigter Verweigerung vom Arbeitgeber fristlos gekündigt zu werden.
Außerdem muss während der Zeit der Arbeitsverweigerung der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit unverzüglich Arbeitslosengeld beantragen, um keine finanziellen Einbußen zu erleiden.
Als Alternative zum Zurückbehaltungsrecht kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. An diesen Vorgang werden jedoch von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt. So sollte der Zahlungsverzug mindestens 2 Monatsgehälter betragen und dem Kündigungsausspruch sollte eine Abmahnung an den Arbeitgeber voraus gehen.
Wurden all diese Voraussetzungen durch den Arbeitnehmer beachtet, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz des durch den Arbeitsplatzverlust entstandenen Schadens.
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Zum Arbeitsrecht
Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetztes findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB statt. Die früher für das Arbeitsrecht geltende Bereichsausnahme des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen wurde aufgehoben. Bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB nF auf Arbeitsverträge sind jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht seitdem Streit, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind, denn nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltende Bestimmung, durch die dem Verwender u. a. für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich von Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam.
Der Senat hat die Zulässigkeit entsprechender Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint. Als Besonderheit des Arbeitsrechts hat er den Umstand angesehen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann. Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam (§ 307 BGB). Diese Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Demgemäß ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts regelmäßig zu hoch. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich.
Die Arbeitgeberin, ein Einzelhandelsunternehmen, schloss mit der Beklagten am 23.01.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte jene ab dem 01.03.2002 bei der monatlichen Bruttovergütung von 1.840,65 Euro als Fachverkäuferin tätig werden. In § 11 des Arbeitsvertrages war u. a. geregelt, dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes zu zahlen hat, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen; in der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen. Mit Schreiben vom 27.01.2002 teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Mit der Klage macht das Einzelhandelsunternehmen die Vertragsstrafe geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.03.2004 8 AZR 196/03 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2003 10 Sa 1158/02 -.
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Zum Arbeitsrecht
Schäden am Arbeitsplatz – Wann Arbeitnehmer haften!
Ein Fehler kann jedem passieren. Aber am Arbeitsplatz kann eine kleine Unaufmerksamkeit mitunter schwerwiegende Folgen haben. Zum Beispiel, wenn vor lauter Hektik ein internes Mail mit wichtigen Informationen an die falsche Adresse geschickt wird oder es durch die Unaufmerksamkeit eines Lastwagenfahrers zu einem Unfall kommt. Die Schadenshaftung ist ein ganz besonders umstrittenes Kapitel des Arbeitsrechts. Grundsätzlich muss jeder, der schuldhaft einen Schaden verursacht, dafür aufkommen. Allerdings beschränken die Gerichte die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, um dessen wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden und um zu verhindern, dass ein Arbeitgeber die gesamte Verantwortung auf seine Mitarbeiter abwälzt. Deshalb gibt es im Arbeitsrecht Sonderregelungen für die Haftung von Arbeitnehmern. Diese Regelungen geltend nur für betriebliche veranlasste Tätigkeiten. Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig ist, hängt davon ab, ob er leicht, mittel oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat.
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Leichte Fahrlässigkeit:
Davon ist z. B. auszugehen, wenn jemand versehentlich den Inhalt seiner Kaffeetasse über die Tastatur schüttet. In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer nicht haften.
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Mittlere Fahrlässigkeit:
In diesem Falle werden die Kosten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
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Grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlung:
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer für den Schaden allein aufkommen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn jemand gegen ausdrückliche Anweisungen oder unter Alkoholeinfluss einen Fehler begeht bzw. einfachste Sorgfaltsregeln missachtet. Allerdings setzt die Rechtsprechung bei grob fahrlässigem Verhalten zum Teil eine Höchstgrenze, um den Arbeitnehmer nicht in den Ruin zu treiben. So muss er in diesen Fällen in der Regel nicht mehr als 3 bis 4 Monatsgehälter bezahlen.
Die Frage, ob und wie fahrlässig ein Arbeitnehmer gehandelt hat, wird im jeweiligen Einzelfall entschieden. Darum sollte man auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis unterschreiben und diesbezügliche Klauseln im Arbeitsvertrag genau prüfen. Ist ein Fehler passiert, muss dies unverzüglich dem Chef mitgeteilt werden. Zudem empfiehlt es sich, den Schadenshergang genau zu dokumentieren und eventuell auch Zeugenaussagen festzuhalten bzw. Fotos zu machen. Im Schadens- bzw. Streitfall sollte unbedingt ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zu Rate gezogen werden.
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Zum Arbeitsrecht
Achtung – Befristungsfalle für Arbeitsgeber
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.12.2004 (AZ: 7 AZR 198/04) führt die nach Vertragsbeginn und nach Aufnahme der Arbeit erfolgte schriftliche Niederlegung der mündlich vereinbarten Befristung in einem schriftlich Arbeitsvertrag nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich nicht aus § 141 Abs. 2 BGB.
Dieser, für die Befristung von Arbeitsverträgen wesentliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag folgender Fall zugrunde:
Der Arbeitnehmer war vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2002 als Sachbearbeiter bei dem Bundesvermögensamt beschäftigt. In dem Vorstellungsgespräch Mitte Oktober 2000 hatte ihm der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für 2 Jahre befristet sei. Der Arbeitnehmer nahm am 01.11.2000 die Arbeit auf. Am 10.11.2000 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.10.2002 enden sollte. Im unmittelbaren zeitlichen Anschluss hieran klagte der Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung. Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam der Arbeitnehmer Recht.
Nach dem Urteil des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichtes (7 AZR 198/04) darf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 4 TzBfG nur schriftlich vereinbart werden. Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, ist sie nichtig. Dies hat die Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrages zur Folge. Anstelle des befristeten Arbeitsverhältnisses entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wird in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag eine zuvor mündlich getroffene Befristungsabrede schriftlich festgehalten, liegt darin in der Regel nicht die nachträgliche Befristung des zunächst entstandenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Parteien wollen dadurch regelmäßig nur das zuvor mündlich Vereinbarte schriftlich festhalten, aber keine Vertragsänderung herbeiführen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein befristeter Arbeitsvertrag zwingend vor Arbeitsbeginn schriftlich abgeschlossen werden muss, anderenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
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Zum Arbeitsrecht
Erlaubte Grenzen für Überstunden
Durch die Anordnung von Überstunden sollen vorübergehende Arbeitspitzen im Betrieb bewältigt werden. Doch was eine Ausnahme sein sollte, ist heute in vielen Firmen der Regelfall. Statt neue Mitarbeiter einzustellen, werden Beschäftigte über längere Zeit zu Überstunden verpflichtet.
Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit maximal auf 10 Stunden pro Tag oder 60 Stunden wöchentlich erhöht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, dass Überstunden geleistet werden. Das kann im Arbeitsvertrag, in einem Betriebsvertrag oder im Tarifvertrag geschehen. Existiert solch eine Vereinbarung, ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn der Chef das anordnet. Weigert sich der Mitarbeiter, droht ihm nach vorheriger Abmahnung die Kündigung. In Notfällen sind Überstunden auch dann abzuleisten, wenn keine Vereinbarung besteht, etwa bei Havarien.
Ob und wie die Überstunden bezahlt werden, hängt von den Vereinbarungen im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab. Eine allgemeingültige Regelung gibt es dafür nicht. Oft werden Überstunden auch abgebummelt, also durch Freizeit ausgeglichen. Überstunden ohne jeden Ausgleich sind jedoch unzulässig. Immer wieder werden sie von Arbeitgebern als Gegenleistung zum Erhalt der Arbeitsplätze gefordert. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied (Az.: 17 TaBV 3/98). Im Streitfall muss der Arbeitnehmer jedoch beweisen können, dass er die Überstunden auch wirklich gemacht hat (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 625/01). Dazu ist im Einzelnen aufzuführen, wann gearbeitet wurde und welche Aufgaben erledigt wurden. Außerdem braucht der Arbeitnehmer einen Nachweis, dass die Zusatzarbeit vom Chef angeordnet wurde. Man sollte sich also seine Überstunden immer sofort durch eine Unterschrift vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
Arbeitnehmer können Überstunden unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Sie müssen nicht zusätzlich arbeiten, wenn dadurch ihre Gesundheit beeinträchtigt wird. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, sind ebenfalls freizustellen. Auch Schwerbehinderte und Schwangere sind von Überstunden ausgenommen. Darüber hinaus kann jeder Mitarbeiter Zusatzarbeit verweigern, die nicht zulässig ist, weil etwa die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
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Zum Erbrecht
Vererben, aber wie?
Oft sind Testamente, die ohne fachkundige Unterstützung erstellt wurden, fehlerhaft oder unklar formuliert, so dass der Wille des Erblassers nach dessen Tod dann doch nicht verwirklicht wird.
In diesen Fällen kann dann sogar im Extremfall das außereheliche Kind oder die ungeliebte Schwiegermutter am Erbe teilhaben.
Zunächst gilt, dass jeder über sein Hab und Gut durch Testament verfügen kann, wie er möchte. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Tiere z.B. die eigene Katze oder Hund können nicht als Erben eingesetzt werden.
Ein Testament kann handschriftlich (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Das handschriftliche Testament setzt voraus, dass der Erblasser das Testament vollständig mit der Hand niederschreibt und unterschreibt. Ort und Datum sollten handschriftlich angegeben werden, um Unklarheiten vorzubeugen. Weiter ist zu beachten, dass ein Testament jederzeit widerrufen werden kann insbesondere durch ein neues Testament. Existieren also mehrere Testamente, geht das jüngere Testament dem älteren vor.
Weiter kann ein Testament zur Niederschrift eines Notars erklärt werden. Jedoch kann auch ein notarielles Testament jederzeit durch ein neues handschriftliches Testament ersetzt werden. Notarielle Testamente sind in Ihrer Wirkung also nicht besser geschützt als handschriftliche Testamente.
Ehegatten haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Hierbei gen&uumL;gt es, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich schreibt. Es müssen aber beide Ehegatten unterschreiben. Bei dieser Form des Testaments ist zu beachten, dass der Wille der Ehepartner nach dem Tod eines Ehepartners im Zweifel nicht mehr geändert werden kann. Wer dieses verhindern will, muss eine entsprechende Klausel im Testament aufnehmen, dass es dem &uumL;berlebenden Ehegatten gestattet Abweichende Regelungen vom gemeinschaftlichen Testament zutreffen.
Sowohl das einfache Testament als auch das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten sollte beim Amtsgericht hinterlegt werden. Hierdurch wird verhindert, dass nach dem Tod des Erblassers das Testament "verschwindet".
Die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten in den genannten Testamenten erfordern aber eine genaue sprachlich - juristische Formulierung damit später der tatsächliche Wille des Erblassers auch beachtet wird. Hierdurch werden spätere Unklarheiten zwischen den Erben und damit teure Prozesse vermieden.
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Zum Familienrecht
Kinder in den Hort, Mutter in den Job
Der Bundesgerichtshof verschärft die Arbeitspflicht für geschiedene Alleinerziehende - und zeigt damit, wie grundlegend sich das Unterhaltsrecht geändert hat.
Eigentlich waren beide schon über 30 und damit nicht unerfahren, aber die Beziehung hielt trotzdem nicht lange. Anfang 2002 heiratete das Paar aus Schleswig-Holstein, kurz darauf wurde der Sohn geboren. Doch schon 3 Jahre später trennte man sich, und 2008 war die Scheidung durch; da kam der Junge gerade in die Schule. Die nunmehr alleinerziehende Mutter betrieb fünf bis sechs Stunden täglich ein wenig lukratives Nagelstudio, zwei mal pro Woche gab Sie den Jungen bis 15 Uhr in den Hort - obwohl der bis 17 Uhr geöffnet war. Der Mann zog vor Gericht, um seine Zahlungen zu reduzieren - und hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg:
Auch Erstklässler müssen in die Schulbetreuung, wenn möglich, bis nachmittags um fünf (Az.: XII ZR 3/09).
Das Urteil ruft in Erinnerung, wie grundlegend sich das Unterhaltsrecht mit der Novelle des 01.01.2008 verändert hat. Früher hätte sich die geschiedene Frau - nach wie vor sind es meist die Frauen, bei denen die Kinder bleiben - in einem solchen Fall zu hundert Prozent um das Kind kümmern können. Damals galt für den so genannten Betreuungsunterhalt das Altersphasen-Modell, vulgo "Nullachtfünfzehn-Regel": Vom achten Lebensjahr an war dem betreuenden Elternteil ein Halbtagsjob zuzumuten, erst vom fünfzehnten Lebensjahr an musste er Vollzeit arbeiten. Heute gilt eine gegenläufige Hundert-Prozent-Regel: Ein Vollzeitjob kann schon nach dem dritten Lebensjahr des Kindes zumutbar sein.
Dass er damit ernst machen wird, hatte der Familiensenat des BGH zwar schon bald nach der Reform anklingen lassen. Doch schien es anfangs, ein modifiziertes Modell, das sich am Alter der Kinder orientiere, ließe sich über die Reform retten: Gerade kleinere Kinder seien trotz Ganztagshort auch zu Hause betreuungsbedürftig, entschied der BGH im Juli 2008 - und ließ eine Tendenz zum Teilzeitjob durchschimmern
Aber weil Urteile von Menschen gemacht werden, muss man hinzufügen: Diejenige Frau, die als Repräsentantin der BGH-Rechtsprechung gelten kann - Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende des Familiensenats - war damals gerade in Urlaub, wie Sie bei einer Tagung zur Erheiterung der Anwesenden bekannte. Aus ihrer Sympathie für das Ziel des Reformgesetzgebers hat sie nie einen Hehl gemacht. Das Ziel lautet: weg von der Mutterbetreuung, hin zu Hort und Kita. Für die Frau sei es besser, bald in den Beruf zurückzukehren, sagte Hahne 2009 in einem Spiegel-Interview; auch das Kind profitiere, wenn es Sozialverhalten lerne "und nicht durch isolierte Einzelerziehung zu einem Haustyrannen wird".
Jedenfalls verteidigt der BGH mit wachsender Vehemenz die gesetzliche Grundregel, wonach der Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende nur bis zum 3. Geburtstag garantiert ist. Danach gebe es keinen Vorrang der persönlichen Betreuung: "In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung (.) berufen", heißt es in dem Urteil. "Der BGH hat keine Kinder", lautete vor einiger Zeit das bittere Fazit eines Familienrechtlers.
Der wichtigere Teil der Wahrheit ist freilich: Der BGH hat die Frau keineswegs zur Achtstundenarbeit in ihrem Nagelstudio verdonnert, sondern den Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zurückverwiesen. Das muss nun die Umstände des Einzelfalls prüfen - und dort lauern wohl die größten Schwierigkeiten im praktischen Umgang mit der Reform.
Denn das Unterhaltsrecht besteht keineswegs starr auf der Dreijährigengrenze, sondern ist sehr viel flexibler als früher. Dem betreuenden Elternteil kann der Vollzeitjob aus vielerlei Gründen unzumutbar sein - die Firma ist zu weit entfernt, oder die Zeiten sind zu unflexibel. Vor allem aber kann das Kind besonders betreuungsbedürftig sein. Etwa, weil es die Trennung der Eltern nicht verwunden hat. Oder weil der Schülerhort nur Verwahrung und keine Hausaufgabenhilfe bietet. Oder weil sich Eltern gerade in der vierten Klasse reinhängen müssen, weil es um die Gymnasialempfehlung geht. Selbst ein Fünfzehnjähriger, der vom rechten Weg abkomme, könne plötzlich wieder elterliche Betreuung nötig haben, sagte Isabell Götz, Sprecherin des Deutschen Familiengerichtstags. Nur müssen diese Gründe vor Gericht auch vorgebracht werden: "Das ist das Problem, dass da oft nicht genug argumentiert wird", sagt Götz, OLG-Richterin in München. Wer Unterhalt wolle, habe die Beweislast - das Gericht könne sich Gründe nicht aus den Fingern saugen.
Wie stark Alleinerziehende entlastet werden, hängt damit entscheidend vom Argumentationsgeschick ihres Anwalts ab.
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Zum Familienrecht
Neue Unterhaltstabelle ab 01.01.2009
Zum 01.01.2009 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle erschienen.
Das OLG Düsseldorf hat bekannt gegeben, dass sich die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2009 ändert. Damit reagiert das Gericht auf die Änderung des Kindergeldes sowie auf die Änderung der Kinderfreibeträge. Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr (3. Einkommensgruppe) gibt es mehr Unterhalt, für die jüngeren etwas weniger.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine mittlerweile allgemeine Richtlinie dar, um den Unterhalt einfacher festlegen zu können. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang (vgl. Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle).
Die Höhe des Kindesunterhalts wird bestimmt zum einen nach dem Alter der Kinder und zum anderen nach der Höhe des Einkommens. Es gibt 4 Alterstufen (0-5, 6-11, 12-17 Jahre und ab dem 18. Lebensjahr) sowie 10. Einkommensstufen. Nach dem das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt wurde, kann man einfach in der Tabelle nachsehen und den Unterhaltsbetrag ausrechnen.
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt indes noch nicht, dass vom Unterhalt noch das Kindergeld in Abzug gebracht werden muss. Bei Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergeben sich daher nachfolgende Zahlbeträge, und die Tabelle sieht dann wie folgt aus:
| ab 01.01.2009 |
| |
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichti-
gen in Euro
|
Alter
des
Kindes
|
Alter
des
Kindes
|
Alter
des
Kindes
|
Alter
des
Kindes
|
Prozent-
satz
|
| |
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
18-20 |
|
| 1. |
1.500-1.700 |
199 |
240 |
295 |
268 |
100% |
| 2. |
1.501-1.900 |
214 |
257 |
314 |
290 |
105% |
| 3. |
1.901-2.300 |
228 |
273 |
333 |
312 |
110% |
| 4. |
2.301-2.700 |
242 |
289 |
352 |
333 |
115% |
| 5. |
2.701-3.100 |
256 |
305 |
371 |
355 |
120% |
| 6. |
3.101-3.500 |
278 |
331 |
401 |
389 |
128% |
| 7. |
3.501-3.900 |
301 |
356 |
431 |
424 |
136% |
| 8. |
3.901-4.300 |
323 |
382 |
461 |
459 |
144% |
| 9. |
4.301-4.700 |
346 |
408 |
492 |
493 |
152% |
| 10. |
4.701-5.100 |
368 |
434 |
522 |
258 |
160% |
Ab einem Einkommen über 5.100,00 € richtet sich der Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalls.
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Beispiel: Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen bis zu 1.500,00 Euro müssen künftig – nach Abzug des Kindergeldanteils – für das erste Kind im Alter bis 5 Jahre 199 Euro zahlen (281 Euro gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeldanteil von 82,00 Euro). Für sechs- bis elfjährige Kinder müssen 240,00 Euro und für 12- bis 17-jährige 295 Euro gezahlt werden. Für Kinder über 18. Jahre müssen nach Abzug des Kindergeldes 268 Euro gezahlt werden.
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Für Kinder im Alter bis 5 Jahren sinken Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um bis zu drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um fünf Euro im Monat.
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Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren steigen die Unterhaltszahlungen um 7 bis 15 Euro und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro.
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Alte Unterhaltstitel wie beispielsweise Urteile, Jugendamtsurkunden und gerichtliche Vergleiche behalten ihre Gültigkeit. Die sog. dynamischen Urkunden, d. h. wenn der Kindesunterhalt als Prozentsatz angegeben wurde, können und müssen umgerechnet werden. Hierfür bestehen gesonderte Regelungen.
Wichtig: bei mehreren Kindern kann der Zahlbetrag sich ändern, da ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird. Aufgrund der hälftigen Anrechnung kann der Zahlbetrag niedriger sein als für das erstgeborene Kind.
Diese Neuerungen können unmittelbare Auswirkungen für Unterhaltsschuldner und -gläubiger haben. Hier sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Unterhaltsabänderung möglich ist. Die Düsseldorfer Tabelle können Sie komplett der Homepage des OLG Düsseldorf entnehmen (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/)
Gerade für laufende und zukünftige Verfahren haben die Neuerungen Auswirkungen.
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Zum Familienrecht
Was geschieht mit den Kindesunterhaltsansprüchen, wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner wieder verheiratet
Nicht selten kommt es vor, dass der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner nach der Scheidung wieder heiratet und seine ursprünglich ausgeübte Berufstätigkeit aufgibt. Er hütet insbesondere die Kinder oder/und führt den Haushalt der neuen Familie. Was geschieht aber mit seinen Kindern aus der ersten Ehe? Fallen ihre Unterhaltsansprüche sogar ganz weg? Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit dieser Problematik auseinander: Ob und wie hoch die Unterhaltsansprüche der früheren Familie sind, bestimmt sich maßgeblich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners. In der neuen Familie mag diese Regelung durchaus auf Zustimmung stoßen, entlastet sie doch eventuell durch den neuen Partner bei den häuslichen Pflichten und fördert dessen berufliches Fortkommen.
Ein solcher Rollentausch zu Lasten der alten Familie ist nach Ansicht der Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichteshofes vom 05.10.2006 (Az.: XII 197/02), allerdings nicht ohne weiteres zu akzeptieren. So kann es nach Ansicht der Gericht nicht angehen, dass sich der Ex-Ehepartner, der zuvor berufstätig war, nun nur noch um die Belange der Kinder in der neuen Familie kümmert und die Kinder aus der alten Ehe finanziell im Regen stehen lässt.
Daher wird von dem unterhaltspflichtigen Ehepartner verlangt, dass er auch nach der Scheidung weiterhin einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal nur der leibliche Elternteil unterhaltsrechtlich in die Pflicht genommen werden kann und nicht der neue Ehepartner.
Nur in Fällen in denen der Rollentausch in der neuen Familie ganz erhebliche Vorteile bringen, die die Nachteile in der alten Familie deutlich überwiegen, kann von dieser Regel eine Ausnahme gemacht werden.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übernahm der Vater in der zweiten Ehe die Rolle des Hausmannes. Allerdings hatte er die brasilianische Staatsangehörigkeit und seine in Brasilien erworbene Ausbildung zum Bauzeichner wurde in Deutschland nicht anerkannt. Aufgrund seiner auch erheblichen Sprachprobleme bestand für ihn nur die Möglichkeit in Deutschland ein ganz geringes Einkommen als ungelernter Arbeiter zu erzielen. Durch die Haushaltsfü,hrung konnte er dafür seiner neuen Ehefrau, einer selbständigen Diplompädagogin, den beruflichen Rücken freihalten. Wäre er nun einer vollschichtigen Arbeit nachgegangen, hätte dies aufgrund seines geringen Einkommens nur im geringen Maße zur Verbesserung der Unterhaltsansprüche der Kinder aus der ersten Ehe geführt. Demgegenüber hätte die neue Ehefrau nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten ihrer Berufstätigkeit nachkommen können.
Wie bereits angedeutet, sah es der Bundesgerichtshof aufgrund dieser besonderen Konstellation als nicht erforderlich an, dass der Vater einer Volltagsarbeit nachkommt. Allerdings erschien es dem Gericht trotzdem zumutbar, dass der Vater einer Halbtagsbeschäftigung nachgeht, da er nicht nachweisen konnte, dass es aufgrund der beruflichen Inanspruchnahme des neuen Ehepartners unabdingbar erforderlich ist, dass er alleine ganztags die Kinder hütet.
Auch wenn die Ausübung eines Nebenjobs zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung neben der Kindererziehung führt, war diese ihm nach Ansicht des Gerichtes zumutbar, da im Hinblick auf den Kindesunterhalt der Grundsatz gilt, dass der Unterhaltspflichtige erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um diesen sicher zu stellen.
Fazit: Auch im aktuellen Urteil bleiben damit die obersten Gerichte ihrer Linie treu, dass sich der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht durch Rückzug in die Hausmann /- bzw. Hausfrauenrolle innerhalb der neuen Familie, seinen unterhaltsrechtlichen Pflichten entziehen kann.
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Zum Familienrecht
Bundesgerichtshof stärkt Eheverträge
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes trennten sich im Jahre 2002 genau 204.210 Paare in Deutschland. Jedes dritte Ehepaar reicht die Scheidung ein. Mithin ist den Ehegatten dringend anzuraten, für "den Fall der Fälle" entsprechende vertragliche Absprachen zu treffen, um einen späteren "Ehekrieg" zu vermeiden.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs BGH vom 11.02.2004 ist den Ehepartnern jetzt Vertragsfreiheit zugesichert worden. Im Rahmen eines Ehevertrages können sie Regelungen finden, die auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dabei ist zu beachten, dass Eheverträge nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedürfen. Hierdurch werden eine umfassende Beratung der Beteiligten im Vorfeld des Vertragsabschlusses und eine den Wünschen der Beteiligten entsprechende juristisch exakte Formulierung der Verträge gewährleistet.
Jedoch hat der BGH auch Grenzen dieser Vertragsfreiheit bei Eheverträgen aufgezeigt.
Dort, wo die vertraglich vereinbarten Regelungen den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht werden und aufgrund ihrer groben Einseitigkeit dem belasteten Ehegatten nicht zumutbar sind, bestehen Grenzen für die Vertragsfreiheit. Hierbei hat der BGH offensichtlich Ausnahmefälle im Auge, in denen ein Ehepartner gravierend benachteiligt wird und in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird.
Zu diesen Kernbereichen zählt der BGH u. a. den Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Derjenige, bei dem die Kinder nicht aufwachsen, muss dem anderen Ehegatten, der die Kinder großzieht, einen finanziellen Beitrag leisten.
Prüfen Sie gemeinsam mit einem Anwalt Ihres Vertrauens, am besten mit einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt (Fachanwalt für Familienrecht), ob die gesetzlichen Regelungen den individuellen Bedürfnissen Ihrer Ehe gerecht werden! Auch wenn Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben, sollte das aktuelle Urteil des BGH Anlass für Sie sein, gemeinsam mit Ihrem Anwalt zu überprüfen, inwieweit dieser Vertrag Ihren derzeitigen Lebensverhältnissen noch entspricht. Sollte sich hierbei ein Regelungsbedarf ergeben, hilft Ihnen der Anwalt, diesen im Rahmen eines Ehevertrages umzusetzen und durch juristisch exakte und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Formulierung sicherzustellen, dass es keine bösen Überraschungen gibt.
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Zum Familienrecht
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft
Zum 01.04.2008 ist das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz haben der Vater, die Mutter und das Kind jeweils gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Bislang bestand nur die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft, welche jedoch an Vorraussetzungen geknüpft war und es musste die 2 Jahres Frist beachtet werden.
Insbesondere haben jetzt die so genannten "Kuckucks-Väter", welche sich nicht sicher sind, ob sie tatsächlich der biologische Vater ihres Kindes sind, die Möglichkeit die Abstammung klären zu lassen. Der Anspruch auf Klärung der Abstammung ist an keine Voraussetzung gebunden. Für den Fall, dass der jeweils andere Familienangehörige in eine genetische Abstammungsuntersuchung nicht einwilligt, besteht dann die Möglichkeit, dass das Familiengericht die nicht erteilte Einwilligung ersetzt.
Lediglich dann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes besteht, wird das Verfahren durch das Familiengericht ausgesetzt.
Dieses Verfahren ist unabhängig von dem bestehenden Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft. Vorteil ist, dass zwar die Abstammung geklärt wird, hiermit aber nicht verbunden ist, dass das rechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten aufgelöst wird. Im Fall der Nicht-Vaterschaft ändert sich an der rechtlichen Situation der Familie nichts. Nach Durchführung des Verfahrens auf Klärung der Abstammung kann der "Kuckucks-Vater" immer noch entscheiden, ob er tatsächlich die Anfechtung der Vaterschaft durchführt. Er muss insoweit nur die Frist von 2 Jahren beachten, ab Kenntnis von der Nicht-Vaterschaft.
Der Nicht - Vater hat auch die Möglichkeit keine Anfechtung zu erklären, so dass er vor dem Gesetz der Vater bleibt.
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Zum Kündigungsrecht
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten u.a. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für "Surfen" auf pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet auch während der Arbeitszeit eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen pornographischer Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2005 2 AZR 581/04 -
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Zum Kündigungsrecht
Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
Leider kommt es in letzter Zeit, auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation, immer häufiger zu Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Nach einer jüngst veröffentlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine ordentliche Beendigungskündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer selbst zu entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht. So darf etwa das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung, wenn es die einzige Alternative zu einer Beendigungskündigung darstellt, seitens des Arbeitgebers nicht mit der Begründung unterbleiben, mit dem verbleibenden Einkommen könne der Arbeitnehmer seine Familie nicht ernähren; ob die Möglichkeit eines Zuverdienst besteht oder ob gerade eine Teilzeitbeschäftigung den Interessen des Arbeitnehmers entgegen kommt, kann allein der Arbeitnehmer beurteilen. Dieses Angebot kann lediglich in Extremfällen bei völlig unterwertiger Beschäftigung (z.B. Angebot einer Pförtnerstelle an den Personalleiter) unterbleiben.
Spricht der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aus, obgleich im Betrieb ein freier Arbeitplatz, wenn auch zu geänderten Konditionen (z.B. schlechtere Vergütung) besteht, ist diese Beendigungskündigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zuvor diesen freien Arbeitsplatz angeboten und im Fall der Ablehnung durch den Arbeitnehmer sodann eine Änderungskündigung ausgesprochen hat.
Sobald eine Kündigung auf dem Tisch liegt, sollte daher umgehend ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, da nach §§ 3 und 4 KSchG kurze Fristen zu beachten sind. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass oft auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer erlangt werden kann.
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Zum Kündigungsrecht
Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nur in Ausnahmefällen zulässig
In der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung bzw. Lohnabsenkung aussprechen.
Begründet wird dies seitens der Arbeitgeber regelmäßig damit, dass anderenfalls die Existenz des Betriebes infolge der hohen Lohn- und Lohnnebenkosten bedroht sei und man ansonsten gezwungen wäre Arbeitsplätze in das billigere Ausland zu verlagern. Unter diesem Druck und aus Angst um ihren Arbeitsplatz knicken viele Arbeitnehmer - zu Unrecht ! - ein und akzeptieren die Lohnreduzierung.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Riegel vorgeschoben!
Nach Auffassung des BAG (BAG, NZA 2002, 750, 754) ist eine Änderungskündigung zur Durchsetzung von Lohnsenkungen nur zulässig, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die in absehbarer Zeit zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. Eine derartige Prognose ist nur auf der Grundlage eines umfassenden Sanierungsplans möglich. Den Inhalt eines solchen Sanierungsplans hat die Rechtsprechung bislang nicht abschließend konkretisiert. Das BAG fordert darin zum Beispiel Informationen über die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer (vgl. BAG, NZA 2002, 750, 754; BAG, NJW 2003, 1139, 1140).
Erforderlich ist auch eine Darlegung, dass andere (mildere) Mittel als eine Entgeltreduzierung zur Sanierung nicht in Betracht kommen, wobei auch mögliche Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers oder Dritter (z. B. Banken) bewertet werden müssen (vgl. BAG, NZA 1999, 471, 472). Noch nicht abschließend entschieden hat das BAG die Frage, welcher Bezugspunkt (Abteilung, Betrieb, Unternehmen oder Konzern) für den Sanierungsplan maßgeblich ist. Das BAG meint lediglich, dass im Regelfall die wirtschaftliche Situation des "Gesamtbetriebes" maßgeblich sei (so zuletzt BAG, NZA 1999, 471, 472). Folglich dürfe nicht lediglich auf die Situation eines unselbständigen Betriebsteils (Abteilung) abgestellt werden, es sei denn, dass das Ergebnis der betroffenen Abteilung auf das Ergebnis des Gesamtbetriebes "durchschlage". Im Zweifel wird daher eher eine weiträumige Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht sein.
Neben einem schlüssigen Sanierungskonzept verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass die angestrebten Gehaltskürzungen verhältnismäßig sind. Der Arbeitgeber muss seine Maßnahme insbesondere so gestalten, dass sie für den einzelnen Mitarbeiter möglichst wenig einschneidend ist. Bei einer Änderungskündigung, die mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet wird, soll daher keine dauerhafte Entgeltsenkung möglich sein (vgl. BAG, NZA 1999, 255, 258). Darüber hinaus muss das Volumen der angestrebten Einsparungen möglichst gleichmäßig auf sämtliche Arbeitnehmer verteilt werden. Unter welchen Voraussetzungen Gehaltskürzungen ggf. für einen Teil der Belegschaft zulässig sind, ist durch das BAG bislang nicht entschieden worden. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bestehen dem Grunde nach gute Chancen in einem gerichtlichen Verfahren eine Beibehaltung der bisherigen Vergütung zu erreichen. Sobald eine Änderungskündigung bzw. Beendigungskündigung auf dem Tisch liegt, sollte umgehend ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) aufgesucht werden, da nach §§ 2, 3 und 4 KSchG kurze Fristen (3-Wochen-Frist ab Zugang d.h. Empfang der Kündigung) zu beachten sind.
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Zum Kündigungsrecht
Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist regelmäßig unwirksam
Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber hatte sich vom Arbeitnehmer mit Aushändigung einer Kündigung durch dessen Unterschrift bestätigen lassen, dass dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichte. Das BAG hat in seinem Urteil vom 06.09.2007 klargestellt, dass ein solcher Verzicht den Arbeitnehmer einseitig und unangemessen benachteilige, wenn er ohne Gegenleistung erfolge. Der Verzicht auf die Erhebung einer Klage sei daher unwirksam.
Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen als Verkäuferin in Teilzeit angestellt. Am 16.04.2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der letzten beiden Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Da der Täter nicht ausfindig gemacht werden konnte, kündigte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmerinnen, die im Besitz eines Tresorschlüssels waren fristlos. Auf allen Kündigungserklärungen hatte der Arbeitgeber den Vermerk angefügt: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet". Die Klägerin hatte die Erklärung auch aus Angst vor einer Strafanzeige unterzeichnet.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass ein derartiger Klageverzicht nach § 307 BGB unwirksam ist. Durch den Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Da der Arbeitgeber den Klageverzicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert habe, handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die im konkreten Fall einer Überprüfung nicht standhielten. (BAG, Urteil vom 06.09.2007, Az.: 2 AZR 722/06).
Praxistipp: Als Arbeitnehmer sollten Sie niemals die Wirksamkeit einer Kündigung sofort bei Übergabe bestätigen. Nur unseriöse Arbeitgeber versuchen ihre Arbeitnehmer zu überrumpeln oder mit der Drohung einer Strafanzeige einzuschüchtern. Lassen Sie sich daher immer zuerst von einem Fachmann beraten, bevor Sie eine Unterschrift leisten, die Ihnen keinerlei Vorteile, sondern nur Nachteile bringt.
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Zum Kündigungsrecht
Finanzkrise, Wirtschaftskrise, Rezession – Was ist im Fall der Kündigung zu tun? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Börsencrash und Bankenpleiten gehörten in den letzten Wochen zum Alltag. Plötzlich anberaumte Krisensitzungen haben die Arbeitnehmerschaft extrem verunsichert. Auch wenn der Kelch an einem vorübergegangen ist, möchte man für die nächste Krise gewappnet sein. Was ist zu tun? Worauf muss ich achten? Wie kann ich mich vorbereiten?
Morgens um 09.00 Uhr wird eine Mitarbeiterbesprechung einberufen. Der Chef berichtet vom Auftragsrückgang, wirtschaftlichen Problemen und schwierigen Zeiten. Schließlich verkündet er im Anschluss, man werde sich einem Viertel der Mitarbeiter trennen. Der Schock sitzt tief. Wenn es hart auf hart kommt, reagiert der Arbeitgeber mit betriebsbedingten Kündigungen. Ist der Arbeitsplatz nachweislich weggefallen, erfolgt die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer in der Regel nach einem Punkteschema. Wer die wenigsten Sozialpunkte hat, muss gehen. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und Unterhaltspflichten finden hierbei Berücksichtigung. Eine Heirat oder ein unterhaltspflichtiges Kind sollen daher prophylaktisch dem Arbeitgeber mitgeteilt und nicht verschwiegen werden. Ist man als schwer behindert eingestuft oder unterfällt man dem Mutterschutz, genießt man einen besonderen Kündigungsschutz. Hält man erst die Kündigung in den Händen, ist sofort zu reagieren. Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage lässt das Gesetz einem nur 3 Wochen Zeit. "Wie hoch ist denn meine Abfindung?" Nicht selten ist ein Arbeitnehmer erschrocken, wenn er hört, dass ein Anspruch auf einen Abfindung grundsätzlich gar nicht existiert. Ein Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur dann, wenn ein Sozialplan dies vorsieht oder aber das Gericht das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Je nachdem wie viele Angriffspunkte die Kündigung des Arbeitgebers zulässt, desto unsicherer ist die Rechtslage. Diese Unsicherheit l&aumL;sst sich der Arbeitgeber gerne durch die Zahlung einer Abfindung abkaufen. In diesem Zusammenhang muss sich der betreffende Arbeitnehmer u. a. folgende Fragen stellen: "Hat der Betriebsrat meiner Kündigung zugestimmt? Ist mein Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen? Gab es die Möglichkeit, mich auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen? Warum ich? Hätte nicht mein kinderloser Kollege gehen müssen? Was passiert mit der mir zugesagten Sonderzahlung? Bekomme ich noch den versprochenen Bonus? Der Arbeitnehmer sollte sich keinesfalls von einem Arbeitgeber zum Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages zwingen lassen. Er sollte den Vorschlag des Arbeitgebers in Ruhe überdenken und sich sachkundigen Rat einholen. Ist der neue Job noch nicht in Sicht, sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld in jedem Falle im Vorfeld abgesichert werden. Erst danach sollte entschieden werden, ob man um seinen Arbeitsplatz kämpfen möchte oder aber sich zu einer friedlichen Lösung bereit erklärt.
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Zum Sozialrecht
Neues zur Sperrzeit
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.12.2003 entschieden, dass auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrages die Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III auslöst und damit das Ende des Abwicklungsvertrages in der arbeitsrechtlichen Praxis eingeläutet. "Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft", so lautet der erste Leitsatz. Im Klartext: Auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrages löst demzufolge eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III aus. Bislang war offen, ob Vereinbarungen, die nach Ausspruch einer Kündigung getroffen werden und die Kündigung absichern sollen, als "Lösung" des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 SGB IIII zu behandeln sind. Diese Frage hat das Gericht nun beantwortet. Als Begründung führt es den Zweck der Sperrzeitregelung an: Der Arbeitnehmer soll davon abgehalten werden, sich aktiv an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu beteiligen. Das Bundessozialgericht bewertet den Abschluss eines Abwicklungsvertrages als einen wesentlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit. Der Arbeitnehmer verzichtet schließlich auf die Geltendmachung seines Kündigungsschutzes. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen wird. Schließlich soll die Sperrzeit die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Dafür macht es nach Ansicht des Bundessozialgerichts keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Beschäftigungs-verhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mitwirkt oder ob seine aktive Beteiligung darin liegt, hinsichtlich des Bestandes der Kündigung und deren Folgen verbindliche Vereinbarungen zu treffen. In beiden Fällen verantwortet der Arbeitnehmer eine die Sperrzeit auslösende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Konsequenterweise beschränkt das Bundessozialgericht im Weiteren den "wichtigen Grund" im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III. Er verhindert den Eintritt einer Sperrzeit:
"Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrages auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war", so lautet der zweite Leitsatz der Entscheidung. In diesem Fall ist nach Ansicht des Gerichts der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit ohnehin nicht zu vermeiden. Dann ist auch im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht sinnvoll, dem Arbeitnehmer einen Kündigungsprozess aufzuzwingen. In Hinblick darauf und zur Vermeidung einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III kann Arbeitnehmern daher nur dringend davon abgeraten werden mit dem Arbeitgeber einen außergerichtlichen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Abwicklung abzuschließen. Angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand ist davon auszugehen, dass die Agenturen für Arbeit verstärkt Sperrzeiten verhängen, sollte sich herausstellen, dass der Arbeitnehmer einvernehmlich an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder dessen Abwicklung mitgewirkt hat. Vorgenanntes gilt jedoch nicht für den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser löst keine Sperrzeit aus. In diesem Punkt sind die Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit (DA 2.2.2, 144.27, Stand: 28.Erg.Lfg.,2004) eindeutig: "Eine nachträgliche Einigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich löst in aller Regel keine Sperrzeit aus, da der Arbeitslose nach aller Erfahrung nicht mehr die Möglichkeit hat, eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und damit eine Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durchzusetzen." Ob dies auch für die Neuregelung des § 1 a KSchG bzw. ein Vorgehen hiernach betrifft, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollte unbedingt ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zu Rate gezogen werden.
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Zum Sozialrecht
Höhere Arbeitslosenhilfe für Verheiratete
Da ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit besteht, wird bei Verheirateten auch das Einkommen des Ehegatten angerechnet. Von dem zu berücksichtigenden Betrag ausgenommen sind unter anderem Beiträge, die das Ehepaar für private Versicherungen (z. B. Hausrat- oder Lebensversicherung ) aufwendet. Seit 2002 erkennen die Agenturen für Arbeit die Versicherungsbeiträge jedoch nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch bis zu 3 % des Ehegatten-Einkommens (Pauschale) an. Das Sozialgericht Berlin (Az.: S 58 AL 2103/02) hat jetzt entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. In dem zugrunde liegenden Fall zahlten die arbeitslose Klägerin und ihr Mann monatliche Versicherungsbeiträge von 242,00 Euro, hiervon erkannte die Agentur für Arbeit jedoch nur 85 Euro an. Folge: Die Klägerin erhielt überhaupt keine Arbeitslosenhilfe mehr! Nach dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin muss die Agentur für Arbeit den Anspruch der Klägerin neu erstellen und dabei die vollen Versicherungsbeiträge von dem anzurechnenden Einkommen des Ehemannes abziehen. Es wird geschätzt, dass von der Praxis mehrere tausend, vorwiegend verheiratete Arbeitslose betroffen sind. Der unter Hinweis auf die Pauschale von 3 % weniger oder gar keiner Arbeitslosenhilfe erhält, sollte Widerspruch einlegen, ggf. nach erfolglosem Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin den Klageweg beschreiten.
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Zum Strafrecht
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität – Bundesgerichtshof erschert Entzug von Führerschein
Den Entzug von Führerscheinen im Zusammenhang mit Straftaten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe an strengere Bedingungen geknüpft. Nach einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen könne zum Beispiel von demjenigen, der für ein Verbrechen ein Auto benutzt habe, nicht automatisch auch der Führerschein einbehalten werden. Maßstab sei die richterliche Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit des Angeklagten für den öffentlichen Straßenverkehr (AZ: GSSt 2/04 Beschluss vom 27.04.2005).
Im jetzt höchstrichterlich entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob in Fällen, in denen der Täter ein Fahrzeug benutzt hat, der Entzug der Fahrerlaubnis auch der Kriminalitätsvorbeugung oder allein der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. In den drei behandelten Fällen hatten die jeweiligen Täter Autos für Scheckkartenbetrug an Tankstellen, den Abtransport von Diebesgut bzw. dem Drogentransport benutzt. In den Prozessen war den Angeklagten zunächst neben einer Freiheitsstrafe jeweils auch der Führerschein entzogen worden.
Für den BGH ist es jedoch nicht selbstverständlich, dass Straftäter gleichzeitig auch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bedeuten müssen.
Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass die im Strafgesetzbuch enthaltene Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs; die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setze daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, dass der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Der Große Senat für Strafsachen sieht sich hierin in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in der Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Dazu hat der Große Senat für Strafsachen herausgestellt, es verstehe sich nicht von selbst, dass ein Täter, der durch die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charakterliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Soweit die mangelnde Zulässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist deshalb für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis schon nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ("wenn sich aus der Tat ergibt") kein Raum.
Rechtsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis ist und bleibt somit § 69 Absatz 1 Satz 1 StGB. Der Gesetzestext des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB lautet wie folgt:
"Wird jemand wegen einer rechtwidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist."
Im Hinblick auf diese neuerliche Entscheidung des BGH sollte in allen Fällen, in denen im Zuge eines Strafverfahrens die Fahrerlaubnis, wenn auch nur vorläufig, entzogen wurde, daher geprüft werden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis allein aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs erfolgt ist.
Da der Entzug der Fahrerlaubnis weitreichende Folgen hat, dies insbesondere bei Personen, die von Berufs wegen auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen sind - Stichwort Berufskraftfahrer und der Entzug der Fahrerlaubnis nicht selten den Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung nach sich zieht, sollte umgehend ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt (z. B. Fachanwalt für Strafrecht) zu Rate gezogen werden.
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Zum Strafrecht
Verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses?!
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I StGB in der Regel nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27.03.2003 3 StR 435/02).
Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, wonach es sich bei der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I StGB zwar um eine fakultative, im Ermessen des Tatrichters stehende Strafminderung handelt, von der grundsätzlich nur dann abgesehen werden darf, wenn die durch die Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Beruht die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf den Wirkungen von Alkohol, so konnte ein derartiger Umstand bislang schon darin liegen, dass sich der Täter schuldhaft in den Alkoholrausch versetzt hat. Das galt nach der bisherigen Auffassung des BGH aber nur dann, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und daher wusste oder sich hätte bewusst sein können, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nunmehr nicht weiter fest. Er ist vielmehr der Auffassung, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Dagegen ist es ohne Belang, so der BGH, ob der Täter schon früher unter Alkohol vergleichbare Straftaten begangen hat.
Im Ergebnis wird dies dazu führen, dass seitens der Rechtsprechung eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 I StGB infolge Trunkenheit grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, sofern diese verschuldet wurde, mit anderen Worten der Täter sich voll verantwortlich in die seine Schuldfähigkeit einschränkende Trunkenheit versetzt und in diesem Zustand Straftaten begeht, es sei denn der Täter ist alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich!
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Zum Strafrecht
Sperrzeitverkürzung nach Entzug der Fahrererlaubnis
Mit einem Urteil oder Strafbefehl ist Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden und das Gericht hat angeordnet, dass Ihnen innerhalb einer bestimmten Frist die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Auf Ihren Antrag hin kann nach § 69 a Abs. 7 StGB diese Frist jedoch nachträglich verkürzt werden.
Die Voraussetzungen:
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Von der Führerscheinsperrfrist müssen 3 Monate verstrichen sein. Dabei wird die Zeit nicht angerechnet, in der Ihnen vor Urteilsverkündung oder vor Zustellung des Strafbefehls die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Anders für die Zeit, die der Führerschein weg war, nachdem Sie gegen ein Urteil Berufung oder gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt haben.
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Sie müssen nachweisen, dass Sie im Gegensatz zum Tatzeitpunkt jetzt zum Führen von Fahrzeugen wieder geeignet sind. Das bedeutet, dass Sie neue Tatsachen schaffen müssen aufgrund derer sich das Gericht überzeugen kann, dass sich bei Ihnen etwas geändert hat. In der Regel gelingt dieser Nachweis, wenn Sie eine Nachschulung z. B. beim TÜV oder einer vergleichbaren Organisation besuchen. Das Ergebnis der Nachschulung sollte die Bestätigung sein, dass Sie sich künftig mit höherem Verantwortungsbewusstsein am Straßenverkehr beteiligen, als dies früher der Fall war.
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Außerdem bestehen manche Richter darauf, dass Sie Ihren Führerschein aus beruflichen oder privaten Gründen dringend brauchen.
Bevor Sie für einen Nachschulungskurs Geld ausgeben, sollten Sie folgendes vorab in Erfahrung bringen:
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ob das Gericht einer Sperrzeitverkürzung überhaupt zustimmen würde
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ob die Verwaltungsbehörde ohne weitere Auflagen die Fahrerlaubnis erteilt
Erst wenn sie vom Gericht und von der Behörde positive Antwort erhalten, sollten Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung und einen Nachschulungskurs besuchen.
Letztendlich können Sie die Sperrfrist nur um 2 bis 3 Monate verkürzen. Ob Sie die dafür verhältnismäßig hohen Kosten aufwenden möchten, müssen Sie letztlich selbst abwägen.
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Zum Verkehrsrecht
Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall
Oftmals mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall von einem Mietwagenunternehmen einen Mietwagen. Von der Seiten der Mietwagenunternehmen erfolgt die Vermietung nach den sogenannten Unfallersatztarifen. Diese Tarife sind oftmals sehr viel teurer als die sogenannten Normaltarife der Mietwagenunternehmen. In der Vergangenheit wurden die überhöhten Unfallersatztarife anstandslos seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen neusten Entscheidungen jedoch die Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife in Frage gestellt. In der Begründung führt der BGH aus, dass der Geschädigte mit dem Mietwagenunternehmen einen Mietvertrag abschließt unter Einbeziehung der Unfallersatzwagentarife und die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen musste, obschon sie keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung hat. Da diese Regulierungspraxis kritisiert wurde, hat der BGH nunmehr entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen die Erstattung der Unfallersatzwagentarife gerechtfertigt sei. Hierbei hat der BGH darauf abgestellt, dass der Unfallersatztarif nur dann seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlen sei, wenn die Kosten für die Anmietung des Mietwagens erforderlich sei, wenn "die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertige, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sei."
Maßgeblich ist hierbei, dass der Geschädigte nunmehr beweisen muss, dass der Unfallersatzwagentarif erforderlich gewesen sei. Folge für die Regulierungspraxis ist daher, dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Unfallersatztarif erforderlich gewesen sei. Ob dieses dem Geschädigten im Einzelfall gelingt, ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da der Geschädigte nachweisen muss, dass das Mietwagenunternehmen erhöhte Kosten hatte, für die Vermietung des Mietwagens.
Fazit der Entscheidung ist daher, dass der Geschädigte nunmehr die Mietwagenkosten oftmals nicht mehr ohne weiteres durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet bekommt.
Bereits jetzt ist fraglich, ob in diesem Fall dann die Autovermietung eine erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflicht dahingehend trifft, dass darüber aufgeklärt werden muss, dass der durch sie angebotene Unfallersatztarif nicht mehr ohne weiteres durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet wird.
Aufgrund dieser Ungewissheit empfiehlt sich bei einem Unfall, vorab mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuklären, in welcher Höhe Mietwagenkosten übernommen werden und sodann diese Kosten auch bei Anmietung eines Mietwagens vom Mietwagenunternehmen schriftlich zu vereinbaren und nicht ungesehen den Mietvertrag des Mietwagenunternehmens zu unterschreiben.
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Zum Verkehrsrecht
Aufklärungspflicht des Autovermieters bei Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall
Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2006 XII ZR 50/04 entschieden, dass ein Autovermieter nach einem Unfall verpflichtet ist, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass der angebotene Tarif möglicherweise nicht in vollem Unfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird.
Insbesondere nach einem Unfall ist der Geschädigte oftmals dringend auf die Nutzung eines Mietwagens aus beruflichen Gr¨nden angewiesen. Diese Zwangslage des Geschädigten haben die Autovermieter oftmals zum Anlass genommen, sogenannte "Unfallersatzwagentarife" bei der Anmietung zu Grunde zu legen, welche im Gegensatz zum üblichen Tarif weit überhöht waren. Diese Mietwagenkosten zu überhöhten Preisen musste dann die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen. Diese Praxis hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2004 eingeschränkt. Hiernach muss die gegnerische Haftpflichtversicherung oftmals nur den Normaltarif zahlen.
Folge war, dass der Geschädigte die Differenz aus dem erhöhten Tarif und dem normalen Tarif, ohne den Unfall verschuldet zu haben, selber zahlen musste.
Nunmehr hat der BGH auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Regulierung eines Verkehrsunfalls nicht dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden sollte entschieden, dass den Autovermieter eine Aufklärungspflicht trifft. Der Autovermieter muss darauf hinweisen, dass ggf. der von ihm angebotene Tarif dazu führt, dass Mietwagenkosten nicht vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Wenn der Autovermieter diese Aufklärung unterlässt, braucht dann der Geschädigte den verbleibenden Teil der Mietwagenkosten nicht an die Autovermietung zahlen.
Wie aber der Hinweis durch die Autovermietung erfolgen muss, ist noch unklar. Der Geschädigte sollte sich in jedem Fall immer nach günstigeren Tarifen bei der Autovermietung erkundigen.
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Zum Verkehrsrecht
Die Nutzungsausfallentschädigung für Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen
Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, dass ihm für die Zeit in der er sein Fahrzeug nicht nutzen kann, eine Entschädigung von der Versicherung des Gegners erhält. Hintergrund ist, dass der Geschädigte für den Verlust der ständigen Verfügbarkeit eine Entschädigung erhält. Allerdings gilt dieses nicht uneingeschränkt.
Verneint wurde dieses durch den BGH bei der Beschädigung eines Wohnmobils. In diesem Fall war ein Wohnmobil bei einem Unfall beschädigt worden und der Geschädigte hatte noch einen weiteren PKW. Das Wohnmobil wurde nur zu Freizeitzwecken genutzt. Der BGH urteilte hierzu, dass in einem solchen Fall die Beeinträchtigung der Gebrauchmöglichkeit keinen Schaden darstellt (BGH VI ZR 248/07). Allein der Ausfall des Fahrzeugs reicht nicht aus, eine Entschädigung zu begründen. Fraglich bleibt, da der BGH dieses offen gelassen hat, ob eine Entschädigung zu zahlen ist, wenn der Kläger das Wohnmobil auch für Fahrten zur Arbeit verwendet hätte.
Einen ähnlich gelagerten Fall entschied das OLG Düsseldorf, dass einem Geschädigten für sein beschädigtes Luxusmotorrad eine Entschädigung von 1/3 zusprach (OLG Düsseldorf 1 U 198/07). Auch hier hatte der Geschädigte noch einen PKW. Das Motorrad wurde im Gegensatz zum Fall des Wohnmobils indes auch gelegentlich für Fahrten zur Arbeit genutzt. In diesem Fall hat das Gericht im Wege der Schätzung angenommen, dass der Geschädigte von der vollen Nutzungsausfallentschädigung 1/3 erhält, da der Geschädigte das Motorrad zwar für Fahrten zur Arbeit aber nicht bei schlechtem Wetter nutzt.
Die dargestellten Fälle zeigen, dass es entscheidend auf die Argumentation ankommt, um eine Nutzungsausfallentschädigung zur erhalten.
Die Grundzüge für eine Nutzungsausfallentschädigung stellen sich wie folgt dar:
Zunächst muss der Geschädigte nachweisen, dass er die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen hatte. Die Nutzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Geschädigte sich infolge seiner Verletzungen im Krankenhaus befand also ein Fahrzeug gar nicht hätte fahren können. In diesem Fall kann sich der Geschädigte damit behelfen, dass der nachweist, dass nahe Angehörige insbesondere seine Ehefrau das Fahrzeug auch ständig genutzt haben. Dann besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wieder.
Der sog. Nutzungswille entfällt, wenn nach einem Unfall der Geschädigte zukünftig auf ein Fahrzeug verzichtet. Hier würde er zeigen, dass er ein Fahrzeug überhaupt nicht benötigt und bekommt daher auch keine Entschädigung. Insbesondere wenn bei einem Unfall das Fahrzeug des Geschädigten völlig zerstört wurde und sich der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug kauft tritt dieses Problem auf. Oftmals wird durch die gegnerische Haftpflichtversicherung dann der Nachweis gefordert, dass der Nutzungswille vorlag. Dieses kann der Geschädigte durch Vorlage des Kaufvertrages und der Zulassung über ein Ersatzfahrzeug, egal ob es sich um ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug handelt, nachweisen.
Kritisch wird es allerdings, wenn zwischen dem Unfall und dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. 5 6 Monaten vergeht. In diesen Fällen könnte unterstellt werden, dass kein Nutzungswille vorlag.
Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung orientiert sich die Rechtsprechung an einer Tabelle. In dieser Tabelle sind eine Vielzahl von Fahrzeugen erfasst und angegeben welcher Tagessatz als Entschädigung gilt. Multipliziert mit der Anzahl der Tage, an welchen das Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, ergibt sich dann der Entschädigungsbetrag. Die Tagessatzhöhe schwankt einfach formuliert je nach Größe, Wert und Alter des Fahrzeugs zwischen ca. 27,00 bis 99,00 €. Die Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft sondern soll nur der Orientierung dienen. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei Fahrrädern möglich. Bei diesen wird eine Entschädigung zwischen 5,00 € und 10,00 € angenommen.
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Zum Verkehrsrecht
Abrechnung der Reparaturkosten und Höhe der Stundensätze in Fachwerkstätten
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein verunfalltes Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu den dort üblichen Stundensätzen reparieren zu lassen.
Er muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer kostengünstigen Fremdwerkstatt verweisen lassen. Oftmals versucht der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, die Reparaturkostenrechnung zu kürzen unter Hinweis darauf, dass in einer anderen Werkstatt die Reparatur hätte günstiger durchgeführt werden können.
Weiteres Argument der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist, dass lediglich der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region anzusetzen seien, welche geringer sein können.
Dieses muss der Geschädigte nicht akzeptieren, da er einen Anspruch darauf hat, dass in einer Fachwerkstatt, welche mit der Marke seines Fahrzeugs vertraut ist, dort die Reparatur durchgeführt wird. Ansonsten müsste der Geschädigte, wenn er keine markengebundene Fachwerkstatt aufsuchen könnte sich zunächst über die Qualifikation und Werkstatterfahrung der ungebundenen Werkstätten informieren. Weiter müsste er sich dann auch zunächst verschiedene Preisangebote einholen also eine erhebliche Eigeninitiative entwickeln. Hierzu hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte hierzu nicht verpflichtet ist.
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Zum Verkehrsrecht
Auch die Kosten eines Anwaltes für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer können bei einem Verkehrsunfall vom Schädiger verlangt werden
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gehören die Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gesch6auml;digten, die er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen kann. Das bedeutet, dass bei einem Verkehrsunfall, beispielsweise wenn der Rechtsanwalt die Reparaturkosten geltend macht, dann auch die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gezahlt werden müssen. Dies natürlich nur dann, wenn der Gegner auch den Unfall verschuldet hat.
Diesen Grundsatz hat der BGH nunmehr in einer Revisionsentscheidung (BGH VI ZR 43/05) erweitert.
In diesem Falle hatte der Geschädigte den Rechtsanwalt beauftragt, auch Ansprüche gegen seine eigene private Unfallversicherung geltend zu machen. Die ihm hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten hat der Geschädigte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gegners geltend gemacht.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass auch diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sein können. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass eine Zahlung dieser Anwaltosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung dann in Betracht kommen kann, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage war, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden.
Auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um den entstandenen Schaden gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung anzumelden, müssen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt werden, wenn die Rechtsanwaltskosten, d. h. die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war und diese Kosten adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen.
Sollte der Geschädigte daher selber nicht in der Lage sein infolge Krankheit oder Abwesenheit die gesamte Schadensabwicklung wie Meldung beim Kaskoversicherer und bei seiner eigenen Unfallversicherung vorzunehmen, so müssen die Kosten des hierfür beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich auch durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gezahlt werden.
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Zum Verkehrsrecht
Fahrradhelmpflicht?
Das LG Krefeld hat in seinem Urteil vom 22.12.2005 entschieden, dass bei einer Kollision auf einem privaten Garagenhof zwischen einem 10-jährigen Jungen auf einem BMX-Fahrrad und einem Pkw dem 10-jährigen Jungen eine Mitschuld in Höhe von 50 % anzulasten sei. Bei dieser Kollision trug der Junge keinen Fahrradhelm. Zwar besteht keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer. Gleichwohl hat das LG Krefeld einen Mitverschuldensvorwurf angenommen.
Auf die Berufung des Jungen hat dann das OLG Düsseldorf lediglich eine Mitschuld von 25 % angenommen. Hierbei hat das Gericht aber nicht das Nichttragen des Schutzhelms als Mitverschulden angesehen, sondern das Mitverschulden des Jungen mit dem Alter begründet und mit dessen unvorsichtiger Fahrweise. Also anhand der konkreten Umstände des Falls.
Zukünftig kann aber davon ausgegangen werden, dass die Gerichte, auch wenn keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht, dennoch bei besonderen Umständen wie z. B. Erwachsener mit Rennrad im Straßenverkehr ohne Fahrradhelm einen Verstoß gegen eigene Sicherheitsinteressen annehmen und damit auch ein Mitverschulden annehmen.
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Zum Verkehrsrecht
Doppelter Verstoß, doppelter Regress
Betrunken Fahren und nach einem Unfall auch noch Fahrerflucht begehen, dass kann doppelt teuer werden. In einem solchen Fall muss der Autobesitzer seiner Versicherung den vereinbarten Regressbetrag gleich zweimal zurückzahlen, entschied der Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall suchte ein stark alkoholisierter Autofahrer nach einem von ihm verursachten Unfall das Weite. Die Haftpflichtversicherung beglich zunächst, wie üblich, den vollen Fremdschaden von über 12.000,00 Euro. Dann aber verlangte sie von ihrem Versicherungsnehmer den in der Police ausgemachten maximalen Regressbetrag von 5.000,00 Euro zurück und zwar gleich zweimal.
Zu Recht, urteilten die Karlsruher Richter. Denn der flüchtige Unfallverursacher habe die vereinbarten Versicherungsbedingungen ja zweimal verletzt. 1., in dem er sich ans Steuer setzte, obwohl er nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher zu führen. Und 2., in dem er nach dem Unfall nicht alles tat, was zur Aufklärung sowie zur Minderung des Schadens hätte dienlich sein können, sondern flüchtete. (Bundesgerichtshof AZ: IV ZR 216/04).
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Zum Verkehrsrecht
Das neue Schadensrecht bei Verkehrsunfällen
Zum 01.08.2002 ist das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten.
Alle Unfälle bis zum 31.07.2002 sind nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen, wohingegen das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz auf Unfälle ab dem 01.08.2002 anzuwenden ist.
Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Hiernach ist die Umsatzsteuer nur dann durch den Schädiger zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich beim Geschädigten angefallen ist.
Insbesondere bei der fiktiven Abrechnung von Kfz-Sachschäden ergeben sich hierbei Änderungen.
Wenn auf Grund eines erstellten Gutachtens die Reparaturkosten auf 5.800,00 brutto festgestellt wurden, so ist hierin die Mehrwertsteuer von 16 %, d. h. 800,00 enthalten. Mithin wäre der Schädiger zunächst nur verpflichtet den Nettobetrag von 5.000,00 zu zahlen. Zur Verdeutlichung folgender Rechenweg:
| Nach Gutachten Reparaturkosten brutto |
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5.800,00 |
| abzgl. hierin enthaltender 16 % MwSt. |
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| (800,00 ) |
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- 800,00 |
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| Nettobetrag |
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5.000,00 |
Erst wenn der Geschädigte nachweist, dass er das verunfallte Kfz hat reparieren lassen, für 5.800,00 , muss dann der Schädiger auch den Mehrwertsteuerbetrag von 800,00 zahlen.
Verbunden mit der Einführung des 2. Schadensrechtsänderungsgesetztes war auch die Änderung des § 828 BGB.
Hiernach ist ein Kind, welches das 7. aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. In diesen Fällen kommt eine Haftung, z. B. bei einem Kfz-Führer, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, des Kindes nicht in Betracht.
In diesen Fällen wird der Kfz-Führer seinen Schaden in der Regel selber tragen müssen.
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Zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Alkohol & Trunkenheit am Steuer, § 316 StGB – Beweisverwertungsverbot einer unrechtmäßigen Blutentnahme?
Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, kann eine trotzdem durchgeführte Blutentnahme unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In diesem Fall dürfen die bei der Blutuntersuchung festgestellten Ergebnisse nicht gegen den beschuldigten Autofahrer verwendet werden.
Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB (Strafgesetzbuch) kann schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille oder weniger vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten. Man spricht in einem solchen Fall von einer relativen Fahrunsicherheit bzw. relativen Fahruntauglichkeit. Von einer absoluten Fahrunsicherheit bzw. absoluten Fahruntauglichkeit spricht man, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und darüber vorliegt. Eine Ausfallerscheinung braucht dann nicht mehr hinzuzukommen, um bestraft zu werden. Bestraft wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe, die je nach Einkommen schnell mehrere tausend Euro betragen kann. Ab einer bestimmten Höhe der Geldstrafe wird man neben der Bestrafung noch in das Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen. Man ist dann vorbestraft! Außerdem wird der Führerschein durch eine Fahrerlaubnisentziehung eingezogen. Das Gesetz gibt dem Richter die Möglichkeit eine Sperre von bis zu 5 Jahren für die Neuerteilung eines Führerscheines zu verhängen. Ab einer bestimmten Promillezahl muss man bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dann noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung (sog. Idiotentest bzw. MPU) durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) absolvieren.
Grundlage für all das Vorgesagte ist jedoch, dass dem einer Trunkenheitsfahrt beschuldigten Autofahrer eine strafbare Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Fahrens nachgewiesen werden kann. Dies kann nur über eine Blutuntersuchung zweifelsfrei erfolgen. Die im Vorfeld der Blutentnahme durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes im Atem (Atemalkoholmessung) durch das allseits bekannte "Ins Röhrchen pusten" reicht hierzu nicht aus. Sie dient nur einer ersten groben Vorinformation der Polizei über eine mögliche Alkoholisierung.
Obwohl die einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung in § 81a Abs. 1 StPO zwingend die Anordnung der Entnahme der Blutprobe durch einen Richter vorsehen, sieht die Praxis völlig anders aus. Hier wird regelmäßig die Blutentnahme durch die Polizei selbst oder - im besten Fall durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen die Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a Abs. 2 StPO jedoch nur selbst anordnen, wenn gewisse Eilbedürftigkeit - eine sogenannte Gefahr im Verzug vorliegt. Ob eine solche vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger beraten!
Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, kann eine trotzdem durchgeführte Blutentnahme unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In diesem Fall dürfen die bei der Blutuntersuchung festgestellten Ergebnisse nicht gegen den beschuldigten Autofahrer verwendet werden (so z.B. Landgericht Berlin vom 23.4.2008 - 528 Qs 42/08).
Ein solches Beweisverwertungsverbot kann Ihr Verteidiger in dem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren für Sie geltend machen.
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Zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Fahrverbot auch bei groben Pflichtverstoß nicht immer unabwendbar
Bei groben Pflichtverstößen im Straßenverkehr wie z.B. Geschwindigkeitsverstße über 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts oder Rotlichtverstößen über einer Sekunde Rotlichtdauer sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße die Anordnung eines Fahrverbotes von einem oder sogar mehreren Monaten vor.
Während allgemein bekannt ist, dass beim Vorliegen erheblicher Härten (wie z.B. einem drohenden Arbeitsplatzverlust) das Fahrverbot gegen eine deutliche Erhöhung des Bußgeldes wegfallen kann, kennen wenige den ebenfalls möglichen Wegfall des Fahrverbotes ohne Erhöhung der Geldbuße bei Vorliegen eines Augenblicksversagens.
Da ein Fahrverbot unabhängig von der Forderung des Buß,geldkataloges nur angeordnet werden darf, wenn der Betroffene auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt, also wenn sein Verstoß auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (§ 25 Abs. 1 StVG), kommt diese Anordnung nicht bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht.
Große Bedeutung hat dies vor allem beim Übersehen von Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Verwechslungen von verschiedenen Ampelanlagen. Allerdings dürfen diese Fehlleistungen ihrerseits nicht selbst auf Gleichgültigkeit oder grober Nachlässigkeit beruhen. Dies wäre zu Beispiel dann der Fall, wenn der Fahrer mehrere die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen übersehen hat, sich ihm auf Grund der Örtlichkeit bereits aufdrängen musste, dass er sich nunmehr auch ohne Wahrnahme des Ortseingangsschildes in einer Ortschaft befindet oder bei einem Rotlichtverstoß trotz erkennbaren Querverkehrs an der roten Ampel vorbeigefahren ist.
So haben Betroffene schon erfolgreich ein Fahrverbot abwehren können, wenn sie an einer Ampel infolge einer Verwechslung oder eines Reflexes (z.B. bei einem Mitzieheffekt) zu früh losgefahren waren oder gar nicht angehalten hatten und dies so bei Bußgeldstellen oder Gericht glaubhaft vorgetragen hatten.
Liegt die Möglichkeit eines Augenblicksversagens vor, muss man dies aber unbedingt bei der für die Verfolgung des Verstoßes zuständigen Behörde vortragen, da sie diese Möglichkeit nicht von sich aus, sondern nur bei einer entsprechenden Einlassung prüfen muss.
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Zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Wichtige Änderungen bei Bußgeldvorschriften ab dem 01.April 2004
Zum 1. April 2004 treten mit der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 22.01.2004 (BGBl I, S. 117) einige Änderungen in der Bußgeld-Katalog-Verordnung in Kraft, die für die tägliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Einzelnen handelt es sich um
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eine Verschärfung der Ahndung des Telefonierens während der Fahrt
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erhöhte Sanktionen bei einem Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parkverstöße
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Ergänzungen von Vorschriften und Anhebung der Bußgelder zur Verbesserung der Sicherheit bei Reisebussen und Lastkraftwagen.
1. Telefonieren während der Fahrt
Bereits seit der 33. Änderungsverordnung zum 01.04.2001 ist das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung verboten und unter Strafe gestellt. Nunmehr wird das damals eingeführte Bußgeld von 30 für Kraftfahrer bzw. 15 für Radfahrer (Nr. 109 bis 109.2 BKatVO) gestrichen. Zukünftig wird die Strafbarkeit des Telefonierens während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr nach der BkatVO geahndet, weil diese an sich nur fahrlässige Ordnungswidrigkeiten betrifft. Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, den regelmäßig nur vorsätzlich zu begehenden Verstoß in den einheitlichen Tatbestandskatalog aufzunehmen und zukünftig die Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1 a StVO für Kraftfahrzeugführer mit 40 und einem Punkt und für Radfahrer mit 25 zu ahnden.
Zukünftig wird also das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung neben der erhöhten Geldbuße auch zu einem Punkt im VZR führen.
2. Behinderung von Rettungsfahrzeugen
Eine weitere wichtige Änderung für alle Autofahrer gibt es im Bereich der Parkverstöße.
Diese wurden bislang - mit Ausnahme des Parkens auf der Autobahn gemäß Nr. 85 BkatVO als geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld ohne Punkte geahndet. Nunmehr wird das Parken an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve mit einer Geldbuße von 40 und einem Punkt im VZR geahndet, wenn dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist. (Nr. 51a.3 BKatVO).
Wer vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt parkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, erhält hierfür gemäß Nr. 53.1 BKatVO ein Bußgeld von 50 und einen Punkt. Bislang verblieb es auch bei einer konkreten Behinderung beim Regelsatz vom 35 (Nr. 53 BKatVO).
3. Nichtanlegen von Sicherheitsgurten in Reisebussen
Bisher war das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten in Reisebussen über 3,5 t keine Ordnungswidrigkeit. Diese in § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO enthaltene Ausnahme wurde nunmehr gestrichen. Damit führt auch das Nichtanlegen der Gurte im Reisebus zu einem Bußgeld in Höhe von 30 (Nr. 100 BKatVO).
Durch eine Ergänzung des § 8 Abs. 2 a BOKraft ist der Busfahrer zukünftig verpflichtet, die Fahrgäste vor Fahrtantritt auf die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes hinzuweisen.
Das Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BOKraft).
4. Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen mit Bussen und Lkw
Die Ahndung von Manipulationen an Geschwindigkeitsbegrenzern wurde von 50 auf 100 (für Fahrer) und von 75 auf 150 (für Halter) erhöht (Nrn. 223, 224 BKatVO).
Durch die Aufnahme weiterer Katalogtatbestände in die Erhöhungsvorschrift des § 3 Abs. 4 BKatVO wurden die verschärften Sanktionen für Verstöße bei Omnibussen mit Fahrgästen und kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern ausgeweitet. Es handelt sich im Einzelnen um die Eignung des Fahrers zur selbstständigen Leitung, den vorschriftsgemäßen Zustand des Fahrzeuges in Bezug auf Bremsen, Lenkung und Deichsel sowie die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Ladung oder Besetzung.
Die Bußgelder bei Geschwindigkeitsverstößen durch Omnibusse mit Fahrgästen und kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern (Tabelle 1 b des Anhanges zur Nr. 11 der Anlage) wurden durchgängig angehoben. Bereits ab einer Überschreitung von 11 Km/h innerorts werden 40 Bußgeld verhängt (ein Punkt im VZR). Ein Fahrverbot wird jetzt bereits ab einer Überschreitung von 21 Km/h innerorts und 26 Km/h außerorts verhängt.
Für Fahrer von Gefahrgut-Lkw sind höhere Sanktionen bei wiederholter Missachtung der Zeichen 261 (Sperre für gekennzeichnete Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern) und 269 (Sperre für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) vorgesehen. Während der erstmalige Verstoß weiterhin mit 100 und drei Punkten bewertet ist, wird bei einer erneuten Missachtung eines Durchfahrverbotes gemäß Nr. 152.1 BKatVO ein Bußgeld von 250 sowie ein Monat Fahrverbot und drei Punkte im VZR verhängt.
Die Überschreitung der Fristen für die Hauptuntersuchung führt bei Lkw und Omnibussen ebenfalls zu höheren Bußgeldern. Durch die Nummernfolgen 186.1. und 186.2. wird zukünftig zwischen Pkw und Lkw/Omnibussen unterschieden. Bei letzteren gilt zukünftig die Fristversäumnis bis 2 Monate wird mit 15 , mehr als 2 Monate mit 25 , mehr als 4 Monaten mit 40 und einem Punkt sowie mehr als 8 Monate mit 75 und zwei Punkten geahndet. Hinsichtlich der Pkw hat sich nichts geändert.
Auch das Bußgeld für das nicht verkehrssichere Verstauen der Ladung oder Ladeeinrichtung wird für Lkw und Omnibusse erhöht. Zukünftig beträgt es im Normalfall 50 und bei Gefährdung 75 (Nrn. 102.1, 102.1.1 BKatVO) Bei Pkw verbleibt es bei den bisherigen Sätzen (35 / 50 ).
Schließlich wurde auch die Sanktion für das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit von 30 auf eintragungsfähige 40 (ein Punkt im VZR) erhöht (Nr. 18 BKatVO).
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Zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Geblitzt – Fahrverbot – Wie verhalte ich mich richtig!
1. Blitzgeräte müssen ordnungsgemäß aufgestellt und geeicht sein. Eine kleine Unaufmerksamkeit und schon ist das Malheur passiert: In der 30 km/h - Zone mit 65 km/h oder auf der Autobahn 50 km/h zu schnell. Meist flattert dann ein Anhörungsbogen ins Haus. Trotz der immer moderner werdenden Technik gibt es durchaus Anhaltspunkte, gegen einen entsprechenden Vorwurf vorzugehen. Beispielsweise müssen Blitzgeräte ordnungsgemäß aufgestellt und geeicht sein. Zudem gibt es bei Messverfahren auch bei bestimmten Umweltbedingungen Messfehler. In diesem Fall sollte, gerade wenn die Punkteanzahl in Flensburg sich einer kritischen Marke nähert, der Rat eines auf Strafrecht / Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Anwalts (Fachanwalt) eingeholt werden. Dieser nimmt zuerst Akteneinsicht, um mögliche Ansatzpunkte herauszufinden. Wegen der Kostenfrage bieten sich alle diejenigen Rechtsschutzversicherungen, bei denen Verkehrsordnungswidrigkeiten versichert sind, an. In jedem Fall sollte unverzüglich reagier werden, da auch bestimmte kurze Fristen laufen.
2. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften muss dabei nicht immer zwangsläufig zu einem Fahrverbot führen. Eine in subjektiver Hinsicht beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers und damit ein Regelfall der Fahrverbots-anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV scheidet grundsätzlich aus, wenn die in der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BkatV begangene weitere Geschwindigkeits-überschreitung von mindestens 26 km/h darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht Ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 02.04.2003 Ss (OWi) 168/03; Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 24.03.1998 1 Ss 58/98 - ; Oberlandesgericht Naumburg, NZV 2000, 92).
Mit der vorliegenden Begründung hob das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig auf, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt hatte (Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14.08.2002, Az.: 82 OWi 504 Js 31924/02).
In dem zugrundeliegenden Fall war der Betroffene, der bereits Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufwies, in eine sogenannte Tempo 30-Zone eingefahren, die für den Betroffenen infolge eine verdrehten Verkehrzeichens (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, Zeichen 274.1) nicht ohne weiteres erkennbar war.
Das Oberlandesgericht Dresden sah in dem als Augenblicksversagen gewürdigten Pflichtenverstoß des Betroffenen keine Beharrlichkeit und mangelnde Rechtstreue, demzufolge die Verhängung eines Fahrverbotes nicht geboten war und hob infolgedessen das erstinstanzlich verhängte Fahrverbot gegen den Betroffenen auf (Beschluss des OLG Dresden vom 02.04.2003, Ss (OWi) 168 / 03).
Hieraus wird ersichtlich, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht immer zwingend zu einem Fahrverbot führen muss. Wegen der näheren Einzelheiten sollte daher unbedingt der Rat eines spezialisierten Anwalts (Fachanwalts) eingeholt werden.
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Zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Punkte kriegen ist nicht schwer...
Schnellfahrern geht's jetzt eher an den Kragen: Ab dem 01.02.2005 wird die Tilgung von Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister deutlich erschwert.
Das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 hat weit reichende Konsequenzen auch für Verkehrssünder. "Punktesammler" müssen künftig aufpassen: Ab dem 01.02.2005 wird die Tilgung von vorhandenen Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg geändert. Die Tilgungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibt zwar unverändert, vorhandene Punkte werden weiterhin nach 2 Jahren gelöscht, sofern bis dahin keine weiteren Punkte eingetragen werden. Neu ist jedoch, dass jeder weitere Verkehrsverstoß die Tilgung vorhandener Punkte bereits von dem Tag an, an dem er begangen wird, blockiert wird. Das hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen: Nach derzeitiger Regelung wird die Tilgung vorhandener Punkte erst durch einen neuen Punkteeintrag blockiert. Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden aber grundsätzlich erst dann im Verkehrszentralregister eingetragen, wenn das Verfahren abgeschlossen und der Bußgeldbescheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist. Mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts kann bisher deshalb in einigen Fällen das Verfahren so lange verzögert werden, bis bereits vorhandene Punkte im Register getilgt werden. Das Punktekonto des Verkehrssünders wird dann nur noch mit den neuen Punkten belastet. Dieses Vorgehen wird ab Februar 2005 vom Gesetzgeber fast unmöglich gemacht. Ereignet sich dann der Verkehrsverstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist, wird die Löschung der eingetragenen Punkte blockiert. Eine Verzögerung des Verfahrens - z. B. durch Einlegung von Rechtsmitteln - ist dann in den allermeisten Fällen nicht mehr sinnvoll, da die Punktetilgung bereits bis zum Ablauf der so genannten Überliegefrist blockiert ist. Diese Überliegefrist beginnt erst nach Ablauf der regulären Tilgungsfrist der vorhandenen Punkte und beträgt selbst noch einmal ein Jahr. Eine so lange Verzögerung eines Bußgeldverfahrens wird jedoch in den wenigsten Fällen - trotz langer Verfahrensdauer - kaum möglich sein.
Es wird deshalb zukünftig wichtiger, über "sein Punktekonto" in der Flensburger Verkehrssünderkartei informiert zu sein, um Punkteanhäufungen durch vorausschauende Fahrweise zu vermeiden. Ansonsten drohen künftig schon früher Verwarnung, obligatorische Teilnahme an einem Aufbauseminar oder sogar Fahrerlaubnisentzug nach dem Mehrfachtäterpunktesystem.
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Zum Zivilrecht
Heimliche Videos selten ein Beweis
Endlich war die Nachbarin überführt! Auf einem heimlich aufgenommenen Video konnte ein Fahrzeugeigentümer sehen, wie die Frau mutwillig seinen Wagen beschädigte. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befand die verdeckte Videoüberwachung jedoch für rechtswidrig (Az.: 12 U 180/01).
Die Karlsruher Entscheidung ist kein Einzelfall. Auch das OLG Köln verwarf heimliche Videoaufzeichnungen eines Vermieters, der eine Mieterin der Sachbeschädigung von Waschmaschinen überführen wollte (Az.: 24 U 12/05). Ebenso urteilte das Landgericht Zweibrücken (Az.: 1 O 738/88) in einem Verfahren, in dem ein Grundstückseigentümer behauptete, sein Nachbar habe seinen Hund vergiftet. eine Videokamera mit Mikrophon sollte den Beweis bei künftigen Straftaten bringen.
Mit einer offenen Videoüberwachung des eigenen Grundstücks haben die Gerichte wenig Probleme. Wird jedoch das Nachbargrundstück mit einbezogen, wird es schwierig. Das Landgericht Itzehoe beispielsweise verlangte in einem Fall, dass die Kamera so zu installieren, dass nur der eigene Grund und Boden erfasst werde (Az.: 7 O 51/96). Noch strenger urteilte das Landgericht Berlin. Ein Vermieter wollte beleidigende Schmierereien an seiner Hauswand verhindern. Dazu hatte er eine Videokamera anbringen lassen. Auf Klagen von Mietern hin ordnete das Gericht die Beseitigung der Kamera an (Az.: 65 S 279/00).
Ein Hauseigentümer, der den Nachbarn im Verdacht hatte, Unrat auf sein Grundstück zu werfen, ging sogar bis zum Bundesgerichthof (BGH) in Karlsruhe, um die Videoüberwachung fortsetzen zu können. Doch die Bundesrichter verlangten die Beseitigung der Videokamera, weil sie auch das Grundstück des Nachbarn erfasste (Az.: VI ZR 272/94). Die Richter verwiesen auf den ständigen Überwachungsdruck, dem der Nachbar ausgesetzt sei. Ebenso entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 8 O 42/99). Ein Vermieter hatte im Treppenhaus eine Attrappe installiert, um die Freier einer Mieterin abzuschrecken, die rechtswidrig der Prostitution nachging. Großzügiger urteilte dagegen das Amtsgericht Zerbst (Sachsen-Anhalt). Es gab der Räumungsklage eines Vermieters statt, der einen Mieter mittels einer ebenfalls verdeckt angebrachten Videokamera des wilden Urinierens in den Kellerräumen überführt hatte (Az.: 6 C 614/92).
Auch am Arbeitsplatz sind heimliche Überwachungen nicht immer zulässig.
So ließen das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az.: 11 Sa 795/98), das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az.: 4 Ca 827/02) und das LAG Berlin (Az.: 10 TaBV 2089/02) eine Videoüberwachung zum Schutz des Arbeitgebers vor Waren- und Gelddiebstählen zu. Ebenso entschied das LAG Sachsen (Az.: 2 Sa 790/02) bei einer Videoüberwachung zur Bekämpfung von Zeiterfassungsmanipulationen. Das LAG Baden-Württemberg akzeptierte das Video dagegen nicht als Beweismittel, weil die Überwachung ohne konkreten Tatverdacht erfolgte (Az.: 12 Sa 115/97).
Das LAG Niedersachsen vertrat die Ansicht, oft ließen sich Eigentumsdelikte auch schon mit sichtbaren Videokameras verhindern, so dass es heimlicher Aufzeichnungen nicht bedürfe (Az.: 6 Sa 1376/01). Das meinte auch das Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 17 Ca 426/03). Die Richter ließen heimliche Aufnahmen, die eine Mitarbeiterin beim Diebstahl von Fleisch zeigen, als Beweismittel nicht zu.
Ob ein Video als Beweis herangezogen werden darf oder nicht, hänge davon ab, ob dem Arbeitgeber weniger gravierende Überwachungsmittel zur Verfügung standen (Az.: 5 Sa157/02), befanden die Richter des LAG Thüringen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt dagegen hält eine offene Videoüberwachung grundsätzlich für zulässig. Es fordert allerdings eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Mitbestimmung des Betriebsrates (Az.. 1 ABR 21/03). Die Bundesrichter monierten in einem Fall von Videoüberwachung in einem Briefzentrum, dass die Kameras zwar sichtbar angebracht waren, der Mitarbeiter aber nicht wusste, wann gefilmt wurde (Az.: 1 ABR 34/03). Wer rechtswidrig Videoaufnahmen veranlasst, riskiert nicht nur ein so genanntes Verwertungsverbot, sondern auch die Zahlung von Schmerzensgeld. Das OLG Frankfurt (Az.: 21 U 164/86) sprach einem heimlich gefilmten Betrunkenen 1.500,00 Euro Schmerzensgeld zu. Rund 650 Euro Schmerzensgeld bekam eine Mitarbeiterin vom Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 18 Ca 4036/00) zugesprochen. Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 64/97) dagegen vertrat die Ansicht, dass eine Geldentschädigung nur gewährt werden könne, wenn die Persönlichkeitsrechte grob missachtet worden seien.
Keine Bedenken haben Rechtsexperten, wenn eine konkrete Straftat fotografiert wird. Der Unterschied zu einem Video sei, dass es bei einem Bild zu keiner ständigen Überwachung komme. Außerdem werde auch keine Situation aufgenommen, die nichts mit dem Zweck der Überwachung zu tun hätte. Deswegen hielt das Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 1277/79) die Fotoaufnahme eines Kindes bei einer Sachbeschädigung für ein verwertbares Beweismittel.
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Zum Zivilrecht
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilrecht des Bundesgerichteshofs hat
entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sogenannter Internet-Auktionen Waren von
gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht
zusteht.
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der
Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1 Euro"
zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das
höchste Gebot ab, verweigerte jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbandes. Die auf
Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
zurückgewiesen.
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren
oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzliche ein
befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses
Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der
Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzungen hat der
Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint,
hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der
Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des
§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt es bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den
Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehle es bei der
vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches
Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebotes durch das Höchstgebot des
Beklagten - also nicht durch den Zuschlag des § 156 BGB - zustande. Solche Formen des
Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof
ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
erfasst. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugsnahme im Gesetzestext auf § 156
BGB und der Charakter der Vorschrift als einer grundsätzlichen eng auszulegenden -
Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des
Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung,
da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion
von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher
Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertribsformen des Fernabsatzes (BGH, Urteil
vom 3.11.2004 VIII ZR 375/03).
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Zum Zivilrecht
Umgehung der Sachmängelhaftung bei Autokauf
Seit Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf in deutsches Recht müssen Autohändler auch für Sachmängel von Gebrauchtwagen haften, die sie an Privatpersonen verkaufen.
Die Haftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen, bei Gebrauchtwagen allenfalls auf ein Jahr verkürzt werden. Als verbraucherschützende Regelungen gelten sie allerdings nicht zwischen Privatpersonen. Diese können nach wie vor ihre Haftung vertraglich ausschließen.
So ist es durchaus in der Praxis zu beobachten, dass Autohändler Fahrzeuge auf ihrem Hof stehen haben, anbieten und auch die eigentliche Vertragsunterzeichnung abwickeln, aber nicht als Verkäufer gelten wollen. Der Autohändler will in diesen Fällen als Vertreter des privaten Verkäufers auftreten. In dem Kaufvertrag wird dann - weil unter Privaten abgeschlossen - in der Regel die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Der Käufer kann dabei grundsätzlich nicht auf Mängelbeseitigung pochen. Rechtlich ist umstritten, ob es sich hierbei um ein verbotenes Umgehensgeschäft handelt oder um ein legales so genanntes Agenturgeschäft. In einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.05.2004 hat das OLG Stuttgart das Gebrauchtwagen-Agenturgeschäft im Einzelfall für zulässig erklärt. Als Abgrenzung zu missbräuchlichen Umgehungsgeschäften wird vor allem auf das wirtschaftliche Risiko abgestellt. Darin, dass der Händler laut Vermittlungsvertrag vom eigentlichen Verkäufer z. B. Provision, Standgeld, Überführungskosten u. a. verlangen konnte oder dass der Private weiterhin das Recht behielt, das Fahrzeug selbst zu verkaufen, sah das Gericht Anhaltspunkte für ein Agenturgeschäft.
Eine zusätzlich angebotene Garantieversicherung des Händlers standen dem nicht entgegen. Ob diese Kriterien jedoch ausreichend sind, ist umstritten. So werden durchaus auch der explizite Hinweis auf die Vermittlertätigkeit des Händlers und die klare räumliche Trennung der privat angebotenen Fahrzeuge als Kriterien vorgeschlagen.
Was ausschlaggebend sein soll, wird wohl nur durch weitere gerichtliche Entscheidungen geklärt werden können.
Dem privaten Käufer kann jetzt nur geraten werden, den Kaufvertrag vor Unterschrift genau zu lesen, um Überraschungen zu vermeiden.
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Zum Zivilrecht
Betriebskosten oder auch „Zweite Miete“
Immer wieder entsteht Streit zwischen den Mietern und den Vermietern über die Abrechnung der Betriebskosten. Zunächst muss überprüft werden, ob die seitens des Vermieters in Ansatz gebrachten Betriebskosten überhaupt auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich ist hierzu zunächst der Mietvertrag, in welchem aufgeführt werden kann, welche einzelnen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Herkömmlicherweise begnügen sich die Parteien damit, dass in dem Mietvertrag vereinbart wird, dass der Mieter die Betriebskosten gemäß § 27 II. BV (II. Berechnungsverordnung) zu zahlen hat. In dieser Berechnungsverordnung sind dann die einzelnen umlagefähigen Nebenkosten aufgeführt.
Weiter ist dann zu prüfen, ob der Vermieter die Betriebskosten jährlich abgerechnet hat, d.h. für 12 Monate. Teilweise wird seitens der Vermieter über eine längere Abrechnungsperiode, beispielsweise für 14 Monate abgerechnet. Verstößt der Vermieter hiergegen, kann die Betriebskostenabrechnung bereits aus formalen Gründen zurückgewiesen werden.
Weiter ist zu beachten, dass der Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 12 Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen hat. Sind die Formalien seitens des Vermieters eingehalten, muss dann geprüft werden, ob die Abrechnung inhaltlich verständlich ist. Die Abrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben für Betriebskosten enthalten, d.h. vollständig sein. Darüber hinaus muss sie geordnet sein sowie den Abrechnungszeitraum erkennen lassen, d.h. für den durchschnittlichen Mieter muss die Abrechnung in sich nachvollziehbar sein. Die Abrechnung soll keine Verwirrung schaffen, sondern Transparenz.
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